Kontakt
Bauverwaltung
Thomas Meier
Dorfstrasse 58
9498 Planken
T +423 375 81 03
F +423 375 81 09
M +423 792 81 03
Öffnungszeiten
Dienstag 08.00 bis 11.30 Uhr
und 13.30 bis 17.00 Uhr
Donnerstag 13.30 bis 17.00
Freitag 08.00 bis 11.30 Uhr
Baubewilligung
Wird ein Bauvorhaben geplant, ist in den meisten Fällen vorgängig ein Baugesuch beim Amt für Bau und Infrastruktur des Landes Liechtenstein einzureichen. Gemäss Baugesetz (BauG), LGBl. 2009 Nr. 44 wird zwischen dem Baubewilligungs- und dem Anzeigeverfahren unterschieden. Bei grösseren Bauvorhaben kommt das Baubewilligungsverfahren und bei kleineren Bauvorhaben das Anzeigeverfahren zur Anwendung. Welche Bauvorhaben der Bewilligungspflicht und welche Bauvorhaben der Anzeigepflicht unterstehen, ist aus den Artikeln 72 bzw. 73 des Baugesetzes ersichtlich.
Einreichen eines Baugesuches
Sowohl im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens wie auch im Rahmen des Anzeigeverfahrens ist ein Baugesuch mit den amtlichen Formularen zusammen mit den vollständigen Baugesuchsunterlagen bei der Baubehörde (Amt für Bau und Infrastruktur, Städtle 38, Postfach 684, 9490 Vaduz) einzureichen. Die amtlichen Formulare sind im Internet auf der Homepage der Landesverwaltung im Bereich des Amtes für Bau und Infrastruktur abrufbar.
Sind Ausnahmen gegenüber den gesetzlichen Vorschriften oder den Vorschriften der Bauordnung der Gemeinde Planken notwendig, so ist ein diesbezügliches Gesuch schriftlich und begründet mit den Baugesuchsunterlagen beim Amt für Bau und Infrastruktur einzureichen.
Link zur Formularapplikation Amt für Bau und Infrastruktur
Link zur Checkliste Baugesuchsunterlagen des Amtes für Bau und Infrastruktur
Baugesuchsprüfung / Baubescheid
Das Amt für Bau und Infrastruktur als Baubehörde überprüft das Baugesuch auf Einhaltung der baugesetzlichen Vorschriften. Die Gemeinde Planken ist insofern in den Bewilligungsprozess eingebunden, in dem sie im Rahmen des Koordinationsverfahrens (Art. 78, BauG) das Baugesuch auf die Übereinstimmung mit der Bauordnung sowie des Zonenplanes der Gemeinde Planken prüft. Sie übermittelt ihre Entscheidung an die Baubehörde (Amt für Bau und Infrastrutkur). Sofern keine Ausnahmen zur Bauordnung der Gemeinde Planken notwendig sind, wird die Entscheidung vom Gemeindevorsteher ausgefertigt. Über die Erteilung von Ausnahmen gegenüber der Bauordnung der Gemeinde Planken hat der Gemeinderat zu entscheiden (Art. 3, BauG). Für baugesetzliche Ausnahmen ist die Baubehörde (Amt für Bau und Infrastruktur) zuständig.
Nach Abschluss des Bewilligungsverfahrens wird die Baubewilligung mittels eines Baubescheid (Art. 79, BauG) durch die Baubehörde (Amt für Bau und Infrastruktur) erteilt.
Fristen
Die Baubehörde (Amt für Bau und Infrastruktur) hat in der Regel innert zwei Monaten nach der vollständigen Einreichung der Unterlagen die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften sowie anderen im Einzelfall anwendbaren Vorschriften entspricht. Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung begonnen werden.
Ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben hat die Baubehörde (Amt für Bau und Infrastruktur) innert drei Wochen nach Einreichung in der Regel schriftlich freizugeben, sofern das Bauvorhaben den Vorschriften entspricht. Nach Ablauf der dreiwöchigen Frist darf mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens auch begonnen werden, wenn keine schriftliche Mitteilung der Baubehörde erfolgte.
Vorabklärungen
Dem Bauwerber wird empfohlen, Projekte vorgängig dem eigentlichen Bewilligungsverfahren der Gemeindebauverwaltung zur Vorabklärung hinsichtlich der ortsplanerischen Aspekte vorzulegen.